Schwerbehinderte haben beim Einstellungsgespräch kein "Recht auf Lüge".
Die Frage nach der Behinderung ist zulässig und muss wahrheitsgemäß
beantwortet werden. Und zwar schon deshalb, weil der Arbeitgeber sonst
seinen Beschäftigungspflichten nicht gerecht werden könnte. Vor allem
aber, weil ein Verschweigen ein Anfechten des Arbeitsvertrages wegen
arglistiger Täuschung zur Folge haben kann.
Das Bundesarbeitsgericht steht auf dem Standpunkt, dass ein
Arbeitnehmer nicht schutzwürdig ist, wenn er seinen Vertragspartner
über seine Einsetzbarkeit täuscht.
So verlor ein als Verputzer eingestellter Schwerbehinderter nicht nur
seinen Job, sondern auch den Anspruch auf Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall. Der Mann hatte seinem Chef seine Behinderung
verschwiegen, erkrankte bereits nach wenigen Arbeitstagen und kündigte
später selbst, weil ihm die Tätigkeit zu schwer war (AZ: 2 A2R 754/97).