Kein Recht auf Lüge

Schwerbehinderte haben beim Einstellungsgespräch kein "Recht auf Lüge". Die Frage nach der Behinderung ist zulässig und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden. Und zwar schon deshalb, weil der Arbeitgeber sonst seinen Beschäftigungspflichten nicht gerecht werden könnte. Vor allem aber, weil ein Verschweigen ein Anfechten des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung zur Folge haben kann.

Das Bundesarbeitsgericht steht auf dem Standpunkt, dass ein Arbeitnehmer nicht schutzwürdig ist, wenn er seinen Vertragspartner über seine Einsetzbarkeit täuscht.

So verlor ein als Verputzer eingestellter Schwerbehinderter nicht nur seinen Job, sondern auch den Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Mann hatte seinem Chef seine Behinderung verschwiegen, erkrankte bereits nach wenigen Arbeitstagen und kündigte später selbst, weil ihm die Tätigkeit zu schwer war (AZ: 2 A2R 754/97).